Rechtssichere Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten (DSB) nach Art. 37–39 DSGVO und § 38 BDSG. Unabhängig, fachlich qualifiziert, mit nachweisbaren Zertifizierungen — zu kalkulierbaren Kosten, ohne Personalrisiko.

Vertrauenspartner führender Unternehmen
Wir übernehmen die offizielle Benennung als Datenschutzbeauftragter, die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde (LfDI, BayLDA, BlnBDI o. a.) und stellen unsere Kontaktdaten auf Ihrer Website bereit.
Regelmäßige Management-Berichte, quartalsweise Reviews, fachliche Unterstützung bei strategischen Entscheidungen (neue Produkte, Tools, KI-Einsatz, internationale Datenflüsse).
Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 DSGVO bei risikoreichen Verarbeitungen — mit prüfungsfähiger Dokumentation und Risikoempfehlungen.
Fachliche Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen (Art. 28 DSGVO), Drittland-Transfers (Standardvertragsklauseln), EU-US Data Privacy Framework und TIA-Bewertungen.
Koordination bei Datenpannen: Bewertung der Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO, Fristwahrung, Formulierung der Meldung an die Behörde, ggf. Betroffenen-Benachrichtigung nach Art. 34.
Jährliche DSGVO-Grundlagenschulungen, rollenbasierte Vertiefungen (HR, Marketing, IT, Vertrieb), Phishing-Simulationen und Awareness-Kampagnen — alles dokumentiert als Nachweis.
Interne Benennungen scheitern in der Praxis häufig an Interessenkonflikten, fehlender Fachkunde oder personellen Engpässen — mit erheblichen Konsequenzen.
Verstöße gegen die Benennungspflicht (Art. 37) oder gegen die Unabhängigkeit des DSB (Art. 38) können nach Art. 83 DSGVO mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden.
Ein interner DSB darf keine Position innehaben, in der er die Verarbeitungszwecke mitbestimmt. Leiter IT, HR oder Geschäftsführer sind regelmäßig ungeeignet — das sehen die Aufsichtsbehörden zunehmend streng.
Bei Ausfall einer einzelnen Person entfällt die DSB-Funktion. Die Aufsichtsbehörde wird darüber zu informieren sein — mit allen Folgen.
Eine qualifizierte interne DSB-Stelle verursacht Personalkosten, Weiterbildungsaufwand, Softwareinvestitionen und Opportunitätskosten — häufig deutlich teurer als ein externer Dienstleister.
Der Datenschutzbeauftragte ist nach DSGVO keine operative Rolle, sondern eine beratende, kontrollierende Instanz. Die folgenden Aufgaben übernehmen wir für Sie — fachlich fundiert und prüfungsfähig dokumentiert.
Wir lernen Ihre Organisation, bestehende Dokumentation und Datenflüsse kennen. Identifikation sofortiger Handlungsbedarfe und Priorisierung offener Aufgaben.
Formelle Benennung, Meldung an die Aufsichtsbehörde, Veröffentlichung der Kontaktdaten auf Ihrer Website und Einrichtung eines sicheren Kommunikationskanals.
Review des VVT, Prüfung von AVVs, Bewertung internationaler Datentransfers, Identifikation notwendiger DSFAs. Strukturierte Bestandsaufnahme mit klarem Maßnahmenplan.
Quartalsweise Management-Reviews, Ad-hoc-Beratung, laufende Dokumentationspflege, Schulungen, Incident-Response-Unterstützung. Feste Ansprechperson im Mandat.

Nach Art. 37 DSGVO besteht eine Benennungspflicht, wenn (a) die Kerntätigkeit in der umfangreichen regelmäßigen Beobachtung Betroffener besteht, (b) in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheit, Biometrie, politische Überzeugung), oder (c) es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt. In Deutschland erweitert § 38 BDSG die Pflicht auf alle Unternehmen mit mindestens 20 Personen, die regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung befasst sind.
Unsere Monatspauschalen starten bei ca. 490 € für kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeitende, einfache Datenverarbeitung) und liegen typischerweise zwischen 900 – 2.500 € für mittelständische Unternehmen. Enterprise-Mandate werden individuell kalkuliert. Ein kostenloses Scoping-Gespräch klärt den realistischen Aufwand.
Unsere DSBs halten relevante Zertifizierungen (CIPP/E, CIPM, ggf. CISM, ISO 27001 Lead Auditor) und verfügen über mehrjährige Beratungserfahrung in regulierten Branchen. Wir dokumentieren die Qualifikationen jährlich und stellen sie auf Anfrage der Aufsichtsbehörde bereit.
Als externer DSB haben wir eine garantierte Reaktionszeit innerhalb der 72-Stunden-Meldefrist nach Art. 33 DSGVO. Unsere Mandanten erreichen uns an Werktagen innerhalb weniger Stunden; bei bestätigten Vorfällen aktivieren wir einen 24/7-Bereitschaftsdienst, der im Mandatsvertrag vereinbart wird.
Ja. Nach Art. 37 Abs. 2 DSGVO kann ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter für eine Unternehmensgruppe benannt werden. Wir koordinieren länderübergreifend, berücksichtigen nationale Besonderheiten (z. B. BDSG in Deutschland, DSG in Österreich) und stellen einheitliche Prozesse sicher.
Ein interner DSB ist Mitarbeiter Ihres Unternehmens — er benötigt spezifische Qualifikation, ausreichend Ressourcen und muss interessenkonfliktfrei sein. Ein externer DSB ist ein Dienstleister — bringt fertige Fachkunde mit, agiert strukturell unabhängig und bietet hohe Ausfallsicherheit durch das Team. Detailvergleich in unserem Blog-Beitrag „Externer vs. interner Datenschutzbeauftragter".
Wir prüfen die aktuelle Benennung auf Rechtmäßigkeit (Qualifikation, Interessenkonflikte, Ressourcenausstattung). Bei Handlungsbedarf begleiten wir den Übergang zur externen Bestellung inkl. Abmeldung bei der Aufsichtsbehörde, Neubenennung und geordneter Übergabe aller Unterlagen.
Kostenloses Erstgespräch — 30 Minuten. Wir prüfen Ihre Benennungspflicht, klären Scope und Kosten und erstellen ein transparentes Angebot innerhalb eines Werktages.